Städtepartnerschaft Nideggen-Orroli

Nur ein Euro im Monat - Warum Mitglied werden? 

Eine Interessengemeinschaft ist immer nur so stark wie sich die Gemeinschaft darstellt und wie sie auftritt. Das gilt auch für Förderprojekte und externe Sponsoren.  Der Förderverein möchte diese Partnerschaft mit Leben füllen und möglichst viele Interessengebiete und Projekte vernetzen.

Für Jeden,  der an Aktivitäten und den Austauschprojekten teilnehmen möchte macht es Sinn Mitglied in unserem Förderverein zu werden. 

Wir suchen Mitglieder und Förderer, gerne aktive Mitgestalter mit Interesse für Partnerschaften und den Austausch. Beispielsweise für den Aufbau des Wassersports am Lago di Mulargia, Sportvereine und Turniere, kirchliche Gemeinschaften, Feuerwehr und Katastrophenschutz, traditionsbewahrende Vereine, Brauchtum und Karneval, Wandervereine, Mountainbiken, Reitsport und wirtschaftliche Zusammenarbeit z.B. im Agrarsektor. Willkommen sind auch gerne Bürger mit Sprachkenntnis der italienischen Sprache zur begleitenden Unterstützung.

Die Mitgliedsbeiträge sind so gestaltet,  dass sie keine großen Belastungen darstellen. 

In der Beitragsordnung ist festgelegt, dass der Jahresbeitrag für eine Einzelperson 12€ beträgt, für ein Paar 24€ und für eine Familie ab 3 und mehr Familienmitgliedern 30€.  

Wer darüberhinaus unterstützen und etwas spenden möchte ist natürlich sehr willkommen! 

Im nächsten Ordner „Aufnahmeantrag„ findet Ihr einen Mitgliedsantrag zum download, ausfüllen und entweder per scan und Email oder natürlich auch in Papierform an uns zu übermitteln. 

Die Vereinsadresse ist auf dem Antrag beigefügt.



Beitragsordnung: 


Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Nideggen – Orroli e.V.

                                         

                                                                                       Beitragsordnung                                                        

§1 

Allgemeines

Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen unter anderem durch Beiträgen   erbracht werden. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen.Mitglieder, die dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärungausgehändigt, sie ist damit auch für diese verbindlich.

§2 

Höhe der Mitgliedsbeiträge

Der Beitrag für eine natürliche Person beträgt 12 Euro pro Kalenderjahr(Jahresbeitrag). Der Beitragssatz für Familien (Definition: Statistisches Bundesamt www.destatis.de) beträgt ab drei Personen 30 Euro pro Kalenderjahr bei zwei Personen 24 €.  Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§3 

Beitragsermäßigung und Freistellung von der Beitragspflicht In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestelltwerden. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§4 

Regelung

1. Beiträge sind grundsätzlich im Voraus für ein Kalenderjahr zu entrichten.

2. Mit Eingang der Beitragszahlung beginnt die Mitgliedschaft.

3. Der Austritt aus dem Verein muss dem geschäftsführenden Vorstand spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.

4. Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des entrichteten Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr.

5. Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine erste schriftliche Mahnung, in der ein späterer Zahlungszeitpunkt von einem Monat festgelegt wird.

6. Erfolgt bis zum festgesetzten Zeitpunkt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung.                                                                                                                                                                        

7. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied welches den Beitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat, aus dem Verein auszuschließen.

8. Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.

9. Bei Aufnahme neuer Mitglieder soll der Einzug der Beiträge im Wege des Lastschrift-Einzugsverfahrens  vereinbart werden. Von diesem Verfahren kann der geschäftsführende Vorstand nur in begründeten Einzelfällen Abweichungen zulassen.

§5 

Zahlung und Fälligkeit

1. Die Jahresbeiträge werden kalenderjährlich, d.h. vom 1.1. bis 31.12. erhoben.

2. Monatsbeiträge sind nicht vorgesehen.

3. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 01.03. eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht, und bei Neumitgliedern zum Datum der Aufnahme.

4. Bei nicht ausreichender Deckung des Kontos ist die anfallende Rückverrechnungsgebühr vom Vereinsmitglied zu tragen. Rückverrechnungsgebühren werden zu Lasten des Mitgliedes verbucht.

5. Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestensEnde Februar eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.


§6 

VereinskontoSoweit die Zahlung nicht per Lastschrifteinzug erfolgt, ist die Zahlung nur auf das/die folgende(n) Konto(en) zulässig. Sparkasse Düren; IBAN:  DE70 3955 0110 1201 7875 28      BIC:  SDUEDE33XXX

Andere Zahlungsweisen werden nicht anerkannt.

§7 

Gültigkeit der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung gilt ab dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.Nideggen, den 24.05.2023


Der Vorstand


Definition Familie:

Die Familie umfasst im Mikro­zensus alle Eltern-Kind-Gemeinschaften, das heißt Ehepaare, nichteheliche (gemischt­geschlechtliche) und gleich­geschlechtliche Lebens­gemeinschaften sowie Allein­erziehende mit Kindern im Haushalt. Einbezogen sind – neben leiblichen Kindern – auch Stief-, Pflege- und Adoptiv­kinder ohne Alters­begrenzung. Damit besteht eine Familie immer aus zwei Generationen: Eltern/-teile und im Haushalt lebende Kinder. 

Kinder, die noch gemeinsam mit den Eltern in einem Haushalt leben, dort aber bereits eigene Kinder versorgen, sowie Kinder die mit einem Partner in einer Lebens­gemeinschaft leben, werden im Mikro­zensus nicht der Herkunfts­familie zugerechnet, sondern zählen statistisch als eigene Familie beziehungsweise Lebensform.

https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Haushalte-Familien/Glossar/familien.html

Bitte den Aufnahmeantrag 

herunterladen, ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben und anschließend

als scan per Email-Anlage an:  Foerderverein.Nideggen-Orroli@t-online.de     

oder

als Fax an: 02427 909447           

oder

per Post an:  

                      Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Nideggen-Orroli e.V.

                       Im Jungholz 8a

         52385   Nideggen


senden. 

Vereinssatzung

Satzung: Förderverein: Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Nideggen – Orroli e.V. § 1 

Name und Sitz (1)  Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Nideggen - Orroli e.V.“ (2)  Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusa „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form e.V. (3)  Der Verein hat seinen Sitz in Nideggen.

§ 2 

Zweck des Vereins (1)  Der Verein verfolgt den Zweck, eine Städtepartnerschaft der Stadt Nideggen Stadt mit der Gemeinde Orroli in Italien anzustreben und umfassend zu fördern. Ziele des gemeinnützigen Fördervereins sind u.a. eine Vertiefung der menschlichen und kulturellen Beziehungen innerhalb Europas, insbesondere zur Gemeinde Orroli in Italien in Form von gegenseitigen Besuchen mit kulturellen Veranstaltungen, die Förderung von Vereinsverbindungen beider Gemeinden, Vorträge, Sprachförderung, Schüler- und Jugendaustausch und Begegnungen auf kommunaler Ebene.

(2)  Der Verein initiiert, unterstützt und führt Vorhaben durch, die den direkten Kontakt zwischen Bürger*innen von Nideggen und Bürger*innen von Orroli ermöglichen. Er unterstützt und berät Nideggener Institutionen bei der Kontaktanbahnung zu Institutionen in der Partnergemeinde Orroli sowie die Durchführung von Partnerschaftstreffen. Beispiele hierfür sind  die Durchführung von Bildungsreisen nach Orroli und die Umgebung.  Des Weiteren wird die kulturelle Kooperation vorbereitet.

(3)  Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die Bürger*innen umfassend über alle Bereiche des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens in Nideggen von Orroli und umgekehrt zu informieren.

§ 3 

Gemeinnützigkeit (1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5)  Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. (6)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das soziale Netzwerk Nideggen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 

Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige können mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters Mitglied des Vereins werden. (2) Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Mitgliedschaft, die schriftlich gestellt werden müssen. Der Eintritt in den Verein wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. (3) Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, den Vereinsorganen Anträge einzureichen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (5) Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich und schriftlich gegenüber dem/der Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied zu erklären. (6) Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds ist nur bei vereinsschädigendem Verhalten oder sonst aus wichtigem Grund zulässig. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern sind von der Mitgliederversammlung zu fassen und bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. In der Einladung sind die Mitglieder besonders auf anstehende Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern hinzuweisen.

§ 5 

Mitgliedsbeitrag Die Mitglieder leisten regelmäßig einen Mitgliedsbeitrag. Beitragshöhe und Zahlungsmodalitäten regelt eine Beitrags- und Kassenordnung.

§ 6 

Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 

Vorstand (1)  Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden sowie dem erweiterten Vorstand. (2)  Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in sowie mindestens drei bis maximal elf Beisitzer(n)/innen. (3)  Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in. (4)  Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (5)  Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der erweiterte Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Neuwahl des Vorstands muss alle drei Jahre erfolgen. Wiederwahl ist möglich. (6)  Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. (7)  Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen und stellt einen Haushaltsplan auf. Er legt jährlich Rechnung gemäß den Unterlagen des/der Schatzmeister(s)/in. (8)  Vorstandssitzungen finden mindestens einmal pro Halbjahr statt. (9)  Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. An den Vorstandssitzungen können auch Vereinsmitglieder nichtstimmberechtigt teilnehmen. (10)  Über die Ergebnisse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 8 

Mitgliederversammlung (1)  Die Aufgaben der Mitgliederversammlung beinhalten insbesondere die Wahl des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Beitrags- und Kassenordnung, die Aussprache und Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins, Satzungsänderungen und Angelegenheiten, die § 4 Absatz 6, und § 10, betreffen. (2)  Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie tagt mindestens einmal im Kalenderjahr. Sie ist auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder einzuberufen. (3)  Der Vorstand lädt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung kann an die Mitglieder, die es wünsche auch elektronisch per Email erfolgen. (4)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. (5)  In der Einladung sind die Mitglieder besonders auf anstehende Beschlüsse zur Satzungsänderung und zu Angelegenheiten, die § 4 Absatz 6, und § 10 der Satzung betreffen, hinzuweisen. (6)  Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern zugänglich gemacht.

§ 9 

Kassenprüfung (1)  Die beiden von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer/innen prüfen regelmäßig – in der Regel jährlich – die Vereinskasse. Sie prüfen, ob die Buchungen mit den Belegen übereinstimmen, die Ausgaben angemessen sind, den Beschlüssen entsprechen und die Beitragsleistungen satzungsgemäß sind. (2)  Sie berichten jährlich der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin. (3)  Mitglieder des Vorstandes sowie hauptamtlich tätige Mitarbeiter des Vereins können nicht zu Kassenprüfer/innen gewählt werden.

§ 10 

Satzungsänderungen, Auflösung, Zusammenschluss (1)  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Mehrheit von 3/4 über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins oder den Zusammenschluss mit einem anderen Verein, der einen gleich gerichteten Zweck verfolgt. (2)  Für eine Beschlussfassung über einen in § 10 Absatz 1, beschriebenen Gegenstand ist die Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. (3)  Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Nideggen, 19.04.2023

20. Jul. 2023 um 15:55 Uhr